Was geschieht mit einem Auto?

 

Grundsätzlich wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen verwertet, dazu zählt auch das Auto. Das bedeutet, dass Ihr Auto in der Regel, im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger verwertet wird.

Je nach Marktwert, besteht bei Autos mit geringerem Marktwert die Möglichkeit mit dem Insolvenzverwalter die Auszahlung des Autos zu vereinbaren. Damit besteht die Möglichkeit, das Auto durch Zahlung des Marktwertes an den Insolvenzverwalter, aus der Insolvenzmasse auszuschließen und zu behalten. Möglich kann dabei auch eine Ratenzahlung sein.

Bei Kraftfahrzeugen mit bedeutendem Wert, ist eine Auszahlungsvereinbarung in der Regel nicht möglich, da der Schuldner nicht in der Lage sein wird, einen solchen Geldbetrag aufzubringen, um sein Auto auszuzahlen.

Ausnahmsweise kann das Auto auch dann aus der Insolvenzmasse ausgeschlossen sein, wenn Sie darauf zwingend angewiesen sind, d.h. wenn das Auto beispielsweise benötigt wird, um damit zur Arbeit zu fahren und dafür keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind. Dabei muss es für Sie selbst oder ein Familienmitglied notwendig sein. Zu beachten ist dabei, dass das Auto absolut notwendig sein muss, um Ihrer Arbeit nachzukommen, d.h. dass Sie Ihr Auto entweder selbst zur Ausführung Ihrer Tätigkeit benötigen oder keine andere Alternative, insbesondere nicht der ÖPNV oder sonstige Mittel zur Verfügung stehen, um Ihren Arbeitsweg zu bestreiten.

Weitere Gründe können sein, dass Sie das Auto benötigen, wenn Sie selbst schwer krank sind oder ein schwer krankes Familienmitglied damit versorgen müssen. Dies ist dem Insolvenzverwalter entsprechend nachzuweisen.

Ob das Auto zum Leben notwendig ist, hängt letztendlich von der Einzelfallentscheidung des Gerichtes ab. Dabei ist jeder Sachverhalt differenziert zu bewerten und eine eindeutige Aussage, über die Notwendigkeit des Erhalts eines Autos, kann pauschal nicht vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass es nicht ratsam ist, ein Auto kurz vor einer bevorstehenden Insolvenz noch zügig an nahestehende Personen zu verkaufen oder zu verschenken, da dieser Kaufvertrag von den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter vereinfacht angefochten werden kann und dadurch unwirksam werden könnte, sodass der Vertrag letztlich rückabzuwickeln wäre.

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