Was ist ein P-Konto?
Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Ein solches kann durch Antrag bei der eigenen Bank erstellt werden oder durch Umwandlung des bisherigen Kontos umfunktioniert werden.
Ein P-Konto schützt einen monatlichen Betrag von 1.178, 59 € (Stand: 01.07.2019) vor Pfändungen, um so gewisse Ausgaben, die zur Lebensunterhaltung erforderlich sind, zu sichern.
Der monatliche Freibetrag wird alle 2 Jahre entsprechend angepasst. Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01. Juli 2021 in Kraft treten. Dieser Betrag ist durch entsprechende Anträge und Vorlage der Bescheinigung entsprechend erweiterbar, wenn weitere Geldbeträge schutzwürdig sind. Beispielsweise weil der Schuldner weiteren Personen, z.B. Kindern, Unterhalt bzw. Naturalunterhalt gewährt.
Diese Bescheinigung ist durch die zuständige Stelle, z.B. eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt auszustellen. Zu den schutzwürdigen Geldbeträgen zählen unter anderem Sozialleistungen, Kindergeld und Unterhaltszahlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Individualbeträge festgelegt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Ein P-Konto dient unter anderem der Lebensunterhaltskostensicherung des Schuldners während des laufenden Insolvenzverfahrens. Der Inhaber eines P-Kontos kann innerhalb des Budgetrahmens frei über das Geld verfügen. Sinn und Zweck ist die Erhaltung und der Schutz der zum Leben notwendigen Gelder.
Ein besonderer Vorteil eines P-Kontos ist egal, ob im Insolvenzverfahren oder nicht, dass zumindest nicht auf das Geld innerhalb der Freibetragsgrenze zugegriffen werden kann oder das Konto aufgelöst werden kann.
Ein P-Konto kann jeder Kontoinhaber auf Antrag von seiner Bank einrichten lassen. Dies ist sogar als gesetzlicher Anspruch des Einzelnen gegenüber der Bank rechtlich verankert. Die Bank muss auf Antrag binnen 4 Tagen ein geeignetes Konto in ein P-Konto umwandeln.
Voraussetzung ist nur, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und es nur im Guthaben geführt werden kann. Gemeinschaftskonten sind nicht in ein P-Konto umwandlungsfähig. Besteht also bereits ein Gemeinschaftskonto, sollte bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens ein Einzelkonto als P-Konto eingerichtet werden. Besonders ist bei einem P- Konto, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen und keine weiteren, als die schon bestehenden Kontoführungsgebühren erhoben werden dürfen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass das Geld auf dem P-Konto schon dann geschützt ist, wenn die Bank dem Antrag auf Erstellung oder Umwandlung des P-Kontos stattgibt.
Ein P-Konto kann überdies nicht nur im Rahmen eines laufenden oder bevorstehenden Insolvenzverfahrens beantragt werden, sondern jederzeit und von jedermann. So kann bereits im Voraus der Zugriff der Gläubiger auf den Pfändungsfreibetrag verhindert werden. Dies empfiehlt sich jedoch nur, wenn möglicherweise der Zugriff von Gläubigern ersichtlich ist, da bei positiver Kontoführung ohne Zugriff Dritter die Nutzung eines Kontos als P-Konto durchaus eingeschränkt ist. Außerdem macht ein unbegründet eingerichtetes P-Konto gegenüber der Bank möglicherweise den Eindruck, dass eine Insolvenz in Zukunft anstehen könnte oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Dies sollte gerade dann beachtet werden, wenn man die Absicht hat, ein Darlehen zu beantragen.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sparen auf einem P-Konto so nicht möglich ist. Lediglich die Restbeträge des letzten Monats bis zur Freibetragsgrenze können auf den nächsten Monat übertragen werden. Ein dauerhaftes Sparen wird allerdings nicht möglich.