Werden alle Schulden von der Insolvenz umfasst?
Damit der Schuldner nicht lebenslänglich an seine Schuldnerpflichten gebunden ist, besteht nach einer bestimmten Frist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, d.h. die Möglichkeit von den noch übrigen, bisher nicht getilgten Schulden, befreit zu werden.
Von dieser Möglichkeit der Restschuldbefreiung sind gemäß § 302 Nr. 1 – 3 InsO Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, sowie Strafen aus unerlaubten Handlungen, d.h. unter anderem Straftaten, und Forderungen aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zum Zweck der Zahlung der Verfahrenskosten gewährt wurden, z.B. die Stundung der Gerichtskosten, ausgenommen. Das bedeutet der Schuldner kann von diesen Schulden nicht befreit werden.
Wenn also die Gläubiger im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend machen, was der Gläubiger zwingend tun muss, um seine Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wird der Insolvenzschuldner durch das Gericht über diese Geltendmachung informiert. Für den Schuldner ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, sich einen Rechtsbeistand zu suchen und der Forderung aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zu widersprechen. Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung müsste durch den Gläubiger bewiesen werden und bedeutet für ihn häufig einen erheblicheren Mehraufwand, der es dem Gläubiger meist nicht wert ist, sodass hierdurch der Ausschluss einer Restschuldbefreiung vermieden werden kann. Das Gericht trägt dann den Widerspruch in die Insolvenztabelle ein. Betreiben die Gläubiger nun die Zwangsvollstreckung aus der Insolvenztabelle gegen den Schuldner, müsste dieser mit einer Vollstreckungsgegenklage reagieren. Hierfür sollte der Schuldner ebenso einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsbeistand aufsuchen.
Wichtig ist außerdem, dass nur die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Werden während des Insolvenzverfahrens neue Schulden gemacht, tritt für diese Schulden keine Restschuldbefreiung ein. Außerdem ist es für die Gläubiger möglich, unter der Voraussetzung, dass der Insolvenzschuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens wissentlich neue Schulden angehäuft hat, und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erschwert oder verhindert, die Versagung einer Restschuldbefreiung zu beantragen. Außerdem besteht hier das Risiko für den Schuldner, dass die neuen Gläubiger in die nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände vollstrecken können.