Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?
Wie lange ein Insolvenzverfahren genau dauert, kann man nicht sagen. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind viele Faktoren ausschlaggebend. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Person des Schuldners. Handelt es sich um eine juristische Person, d.h. beispielweise um ein Unternehmen, so kann die Dauer des Insolvenzverfahrens deutlich länger sein, als wenn es sich um eine natürliche Person, d.h. eine Privatperson handelt.
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren ab dem 01. Oktober 2020
Das Verbraucherinsolvenzrecht, d.h. die Regelungen des Insolvenzrechts für natürliche Personen, wurde mit Wirkung zum 01. Oktober 2020 neu geregelt. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass, für die ab dem 01.Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt wird.
Das heißt, dass für den Schuldner, der einen Insolvenzantrag ab dem 01. Oktober 2020 gestellt hat, eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren die Regel ist, und somit das Insolvenzverfahren beendet ist.
Für die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragten Insolvenzverfahren wurden mit der Gesetzesänderung Übergangsregelungen getroffen, sodass die vor dem 01. Oktober 2020 geltende Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nach 6 Jahren je nach Antragszeitpunkt monatsweise gekürzt wird. Eine Übersicht zu den Fristen ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Übersicht zur Restschuldbefreiungsfrist innerhalb des Übergangsregelungszeitraumes
Für Anträge zwischen dem
|
besteht die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach |
17.12.2019 – 16.02.2020 | 5 Jahren und 7 Monaten |
17.02.2020 – 16.03.2020 | 5 Jahren und 6 Monaten |
17.03.2020 – 16.04.2020 | 5 Jahren und 5 Monaten |
17.04.2020 – 16.05.2020 | 5 Jahren und 4 Monaten |
17.05.2020 – 16.06.2020 | 5 Jahren und 3 Monaten |
17.06.2020 – 16.07.2020 | 5 Jahren und 2 Monaten |
17.07.2020 – 16.07.2020 | 5 Jahren und 1 Monat |
17.08.2020 – 16.08.2020 | 5 Jahren |
17.09.2020 – 30.09.2020 | 4 Jahren und 10 Monaten |
- Die Rechtslage vor dem 17. Dezember 2019
Für Insolvenzverfahren die vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden gilt regelmäßig weiterhin die Restschuldbefreiungsfrist von 6 Jahren mit folgenden Maßgaben:
Eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist dann möglich, wenn 35 % der Schulden inklusive aller Verfahrenskosten getilgt worden sind. Nach 5 Jahren ist eine Restschuldbefreiung dann möglich, wenn zumindest alle Verfahrenskosten getilgt wurden. Kann der Verbraucher diese Kriterien nicht erfüllen, tritt eine Restschuldbefreiung jedenfalls aber nach 6 Jahren ein, unabhängig von der Höhe der getilgten Schulden und Verfahrenskosten.
- Das Unternehmensinsolvenzverfahren
Im Unternehmensinsolvenzrecht ist die Dauer für ein Insolvenzverfahren meist deutlich länger. Genaue Fristen und Zeiträume hat der Gesetzgeber hier nicht geregelt. Erfahrungswerte aus der Praxis zeigen, dass eine Unternehmensinsolvenz meist nicht kürzer als 4 Jahre ist, aber auch deutlich länger laufen kann.
Für natürliche Personen kann allerdings auch im Unternehmensinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung eintreten, dass gilt z.B. dann wenn ein ehemals Selbstständiger eine Unternehmensinsolvenz betreibt. Voraussetzung ist lediglich, dass keine Sozialschulden bestehen, d.h. keine Lohnrückstände bestehen oder Sozialversicherungsabgaben mehr geschuldet werden und der Schuldner nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Hier gelten die Regeln zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Erfüllt der Schuldner diese Voraussetzungen nicht, ist auch unter anderen Umständen eine Restschuldbefreiung für Ihn als natürliche Person möglich.
Bereits von Antragsstellung bis zum gerichtlichen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einige Monate vergehen. In diesem Zeitraum wird ein umfassendes Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erstellt, anhand dessen das Gericht durch Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheidet.
Die Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens richtet sich nach der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden. Der dafür bestellte Insolvenzverwalter tritt in die Position der Geschäftsleitung und bestimmt die Insolvenzmasse des Unternehmens, um so festzustellen, mit welchen Mitteln und Wegen das Unternehmen fortgesetzt oder liquidiert werden kann. Dieser Prozess ist sehr intensiv und nimmt viel Zeit in Anspruch, sodass die Fortführung oder Abwicklung sich über einige Jahre ziehen kann. Schneller und deutlich praxisrelevanter ist die übertragende Sanierung des Unternehmens auf einen neuen Rechtsträger.