Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in mehreren Schritten ab. Vom Vorverfahren, über die Antragsstellung und Eröffnung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung des Restschuldbefreiungsverfahrens vergehen einige Jahre.
Vor der Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Gericht, muss sich außergerichtlich darum bemüht werden, eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu finden. Dazu stellt der Schuldner, beraten und vertreten durch eine geeignete Person, wie z.B. einem Rechtsanwalt oder einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle, gegenüber den Gläubigern seinen Schuldenbereinigungsplan vor, der gemeinsam mit einer geeigneten Beratungsstelle oder mit einem Rechtsanwalt erstellt wurde. Ein solcher Schuldenbereinigungsplan listet sämtliche Gläubiger und ihre Forderungen auf und stellt diesen die wirtschaftliche Situation des Schuldners gegenüber dar. Im Schuldenbereinigungsplan wird den Gläubigern ein Angebot zur Schuldenbereinigung unterbreitet, d.h. ein Vorschlag gemacht, wie die offenen Forderungen beglichen werden können. Bei entsprechender Bereitschaft der Gläubiger kann hier schon ein teilweiser Schuldenerlass vereinbart werden. Wie sich zeigt, ist die Konstruktion eines Schuldenbereinigungsplans in gewisser Hinsicht vorgegeben. Wie diese Konstruktion ausgestaltet wird, hängt letztendlich vom Einzelfall ab, und wird im Rahmen der Schuldnerberatung ausgestaltet.
Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung zur Antragsstellung und muss vor einer dazu zuständigen Stelle vorgetragen worden sein und von dieser bescheinigt werden. Geeignete Stellen für einen solchen Einigungsversuch sind unter anderem der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, aber auch Rechtsanwälte und Notare. Zu beachten ist, dass der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern vorgelegt werden sollte, da eine erwirkte Einigung nur zwischen dem Schuldner und den beteiligten Gläubigern wirkt.
Scheitert eine Einigung, indem einer der Gläubiger nicht zustimmt, kann innerhalb von 6 Monaten beim zuständigen Gericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit dem Nachweis über den Einigungsversuch gestellt werden.
Vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens kann ein weiterer, nun gerichtlicher, Einigungsversuch stattfinden. Dabei wird der erste Einigungsversuch quasi wiederholt, indem die Gläubiger durch das Gericht zur Stellungnahme zu dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufgefordert werden. Die Gläubiger müssen diesen Plan innerhalb eines Monats ablehnen, sonst wird eine Zustimmung automatisch angenommen. Für die Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Summen- und Stimmenmehrheit der Gläubiger erforderlich. Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist der Schuldner nur an den Schuldenbereinigungsplan, wie im Sinne eines Vergleiches, gebunden, ausgenommen der Schulden, die zu dem Zeitpunkt noch unbekannt sind.
Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, scheitert der gerichtliche Einigungsversuch und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch gerichtlichen Beschluss entschieden.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen zunächst die Verfahrenskosten beglichen werden. Können diese nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden, wird der Insolvenzantrag abgelehnt. In der Regel wird jedoch eine Stundung der Kosten auf Antrag bewilligt.
Mit Zahlung der Verfahrenskosten oder Gewährung einer Stundung wird das Insolvenzverfahren dann durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Im gleichen Zug wird ein Insolvenzverwalter bestellt und das schuldnerische Vermögen beschlagnahmt, sodass der Schuldner keine Verfügungsbefugnis mehr über sein Vermögen hat. Dem Schuldner verbleibt lediglich sein pfändungsfreies Einkommen.
Nun kommt es zur Verwertung des Vermögens und Befriedigung der Gläubiger, sowie des Insolvenzverwalters.
Das Verfahren endet entweder mit vollständiger Auslösung der Schulden und der weiteren Kosten oder je nach Antragszeitpunkt nach 3-6 Jahren ab Antragstellung mit einer Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzrecht.
Für den Verbraucher bedeutet dies, dass die Forderungen zwar weiterhin wirksam bestehen, jedoch rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Vereinfacht dargestellt, kann in Ihr Vermögen nach der Restschuldbefreiung auf Grund der alten Schulden nicht vollstreckt werden.