Was ist ein P-Konto?
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein ganz normales Girokonto — aber mit einem eingebauten Schutz vor Kontopfändung. Es schützt Ihr Existenzminimum (aktuell 1.491,75 € monatlich Grundfreibetrag) automatisch davor, dass Gläubiger Ihnen alles vom Konto pfänden können.
Wann brauchen Sie ein P-Konto?
- Wenn eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt.
- Wenn Sie Mahnbescheide oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bekommen haben.
- Wenn Sie sich im Insolvenzverfahren befinden — dann ist es Pflicht.
Wie beantragen Sie ein P-Konto?
Jede Bank muss Ihnen Ihr bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln — das ist gesetzlich in § 850k ZPO geregelt. Der Antrag ist kostenfrei, die Bank darf keine Zusatzgebühren verlangen (verlangt sie doch, ist das unzulässig).
- Antrag stellen: Form- und kostenlos bei Ihrer Bank. Viele Banken haben Online-Formulare.
- 4-Geschäftstage-Frist: Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen.
- Pfändungsschutz ab sofort wirksam: Ab der Umwandlung gilt der Grundfreibetrag automatisch.
Wie hoch ist der Pfändungsschutz?
Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1.491,75 € pro Monat. Dieser Betrag bleibt Ihnen vom Konto immer erhalten, egal wie hoch die Pfändung ist. Haben Sie weitere Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Freibetrag:
- + 561,43 € für die erste unterhaltsberechtigte Person
- + 312,78 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person
Die höheren Freibeträge müssen Sie gegenüber der Bank nachweisen — typischerweise durch eine Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (z. B. von uns) oder eines Rechtsanwalts.
Wichtiges zu beachten
- Das P-Konto muss Ihr einziges Girokonto sein. Mehrere P-Konten gleichzeitig sind nicht erlaubt.
- Nicht abgehobenes Restguthaben wird in den nächsten Monat übertragen (bis zu drei Monate ansammelbar).
- Sozialleistungen (Bürgergeld, Rente, Kindergeld) sind auf dem P-Konto besonders geschützt.
Brauchen Sie eine Bescheinigung für einen höheren Freibetrag? Wir stellen Ihnen die Bescheinigung als anerkannte Beratungsstelle aus.
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