Wer bezahlt das Insolvenzverfahren?
Grundsätzlich trägt der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens. In der Praxis gibt es aber mehrere Wege, bei denen Sie als Schuldner gar nichts zahlen.
Welche Kosten entstehen?
- Gerichtskosten (für die Eröffnung des Verfahrens beim Amtsgericht)
- Vergütung des Treuhänders während der Wohlverhaltensphase
- Beratungs- und Vertretungskosten (Schuldnerberatung, anwaltliche Vertretung)
Drei Wege, bei denen Sie als Schuldner nichts zahlen
1. Staatlich finanzierte Beratung in Niedersachsen
Als vom Niedersächsischen Landesamt anerkannte Beratungsstelle bieten wir Einwohnern aus Niedersachsen unsere komplette Leistung kostenfrei an. Das Land Niedersachsen finanziert die Beratungsstellen. Sie zahlen für die Beratung, die Gläubiger-Kommunikation und den Schuldenbereinigungsplan keinen einzigen Euro.
2. Beratungshilfe (bundesweit)
Wenn Sie ein geringes Einkommen haben und nicht in Niedersachsen wohnen, können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten für die anwaltliche Beratung in voller Höhe. Sie zahlen maximal eine einmalige Gebühr von 15 €.
3. Verfahrenskostenstundung
Für die Gerichtskosten selbst können Sie Verfahrenskostenstundung beantragen (§ 4a InsO). Das Gericht stundet dann die Kosten bis nach der Restschuldbefreiung. Wenn Sie auch danach noch nicht zahlen können, können Sie eine weitere Stundung oder einen Erlass beantragen.
Wann zahlen Sie selbst?
Als Selbstzahler (außerhalb Niedersachsen, ohne Beratungshilfe-Anspruch) buchen Sie unsere Leistung über die Partnerkanzlei Rechtsanwälte Berger & Becker. Das Komplettpaket — außergerichtliche Einigung, Insolvenzantrag, Bescheinigung nach § 305 InsO — liegt ab 150 € monatlich (Gesamtpreis ab 800 €). Ratenzahlung ist möglich.
In Niedersachsen wohnhaft? Dann ist unsere Beratung für Sie komplett kostenfrei — vom Land finanziert.
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