Werden alle Schulden von der Insolvenz erfasst?
Grundsätzlich ja — die Restschuldbefreiung befreit Sie nach drei Jahren von fast allen verbleibenden Schulden. Es gibt aber ein paar gesetzliche Ausnahmen, die bestehen bleiben.
Was erlischt mit der Restschuldbefreiung
- Kreditverträge (Banken, Sparkassen)
- Ratenkaufverträge, Online-Käufe, Versandhandel
- Kreditkartenschulden
- Mietrückstände (bis zur Eröffnung)
- Inkasso-Forderungen
- Forderungen aus Dienstleistungen (Telefon, Strom, Versicherungen)
- Steuerschulden (Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. — soweit nicht aus Steuerhinterziehung)
- Sozialversicherungsschulden (außer aus vorsätzlich nicht abgeführten Arbeitnehmer-Anteilen)
Was bleibt bestehen (§ 302 InsO)
- Unterhaltsforderungen (laufender Unterhalt und Rückstände, die der Schuldner pflichtwidrig nicht gezahlt hat)
- Geldstrafen und Bußgelder (z. B. aus Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren)
- Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (wenn der Gläubiger diese Qualifikation im Insolvenzverfahren rechtzeitig anmeldet und feststellen lässt — typischerweise bei Körperverletzung, Betrug)
- Schulden aus Steuerhinterziehung bei rechtskräftiger Verurteilung
- Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Treuhändervergütung) — diese können aber gestundet oder erlassen werden
Forderungen von Gläubigern, die Sie nicht angegeben haben
Wichtig: Die Restschuldbefreiung umfasst alle Forderungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden — egal, ob der Gläubiger bekannt war oder nicht. Wenn Sie später noch einen vergessenen Gläubiger finden, erlöschen seine Forderungen trotzdem — solange sie zeitlich vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Was ist mit Schulden, die während der Wohlverhaltensphase entstehen?
Neue Schulden, die Sie während der drei Jahre nach Verfahrenseröffnung machen, sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Deshalb wichtig: keine neuen Kredite während des Verfahrens, keine Rückstände bei Miete, Strom oder Telefon. Alle neuen Verpflichtungen müssen Sie weiter pünktlich bedienen.